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08.02.10 // Zahlungen einer Stiftung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zahlungen, die eine Stiftung an die nach ihrer Satzung begünstigten Personen leistet, gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009 hervor (Az.: 8 K 9250/07, BeckRS 2009, 26028141). Laut Gericht handelt es sich, soweit ersichtlich, um die erste Gerichtsentscheidung zu dieser im juristischen Schrifttum umstrittenen Frage. Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt. Diese ist unter dem Aktenzeichen I R 98/09 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Sachverhalt
Eine 1895 von einem Gutsbesitzer errichtete Familienstiftung, die nach ihrer Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Renten an die ehelichen männlichen Abkömmlinge der Familie zu leisten hatte, hatte entsprechende Zahlungen geleistet. Das Finanzamt verlangte dafür die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung. Nachdem die Stiftung sich geweigert hatte, eine solche einzureichen, nahm das Finanzamt sie für die abzuführende Kapitalertragsteuer – als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld der Zahlungsempfänger – in Haftung.
Vermögensmäßige Beteiligung erforderlich
Dazu war das Finanzamt jedoch nicht berechtigt, befand nun das FG Berlin-Brandenburg. Kapitalertragsteuer sei nur dann einzubehalten, wenn die zugrunde liegenden Zahlungen bei den Zahlungsempfängern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Das sei bei den Zahlungen der Stiftung nicht der Fall. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach Ansicht des Gerichts nicht jegliche Leistungen einer Körperschaft, sondern nur solche, die ihrer Natur nach Gewinnbeteiligungen aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, also Gewinnausschüttungen, vergleichbar sind. Die Destinatäre einer Stiftung seien an dieser aber nicht vermögensmäßig beteiligt, so das FG. Eine Stiftung sei eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse, an der keine Beteiligung bestehen könne.
Quelle: beck-aktuell vom 04.02.2010
Anmerkung: Ein wegweisendes Urteil, gültig selbstverständlich auch für Zahlungen von liechtensteinischen Familienstiftungen, welche dadurch weiter an Attraktivität gewinnen.
Munich