Rechtanwaltskanzlei Viehbacher
German, liechtenstein, austrian and swiss (business-) law
Home | News

Sorry, our news are available in German language only.
Thank you for your understanding.

08.02.10 // Zahlungen einer Stiftung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zahlungen, die eine Stiftung an die nach ihrer Satzung begünstigten Personen leistet, gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009 hervor (Az.: 8 K 9250/07, BeckRS 2009, 26028141). Laut Gericht handelt es sich, soweit ersichtlich, um die erste Gerichtsentscheidung zu dieser im juristischen Schrifttum umstrittenen Frage. Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt. Diese ist unter dem Aktenzeichen I R 98/09 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Sachverhalt

Eine 1895 von einem Gutsbesitzer errichtete Familienstiftung, die nach ihrer Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Renten an die ehelichen männlichen Abkömmlinge der Familie zu leisten hatte, hatte entsprechende Zahlungen geleistet. Das Finanzamt verlangte dafür die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung. Nachdem die Stiftung sich geweigert hatte, eine solche einzureichen, nahm das Finanzamt sie für die abzuführende Kapitalertragsteuer – als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld der Zahlungsempfänger – in Haftung.

Vermögensmäßige Beteiligung erforderlich

Dazu war das Finanzamt jedoch nicht berechtigt, befand nun das FG Berlin-Brandenburg. Kapitalertragsteuer sei nur dann einzubehalten, wenn die zugrunde liegenden Zahlungen bei den Zahlungsempfängern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Das sei bei den Zahlungen der Stiftung nicht der Fall. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach Ansicht des Gerichts nicht jegliche Leistungen einer Körperschaft, sondern nur solche, die ihrer Natur nach Gewinnbeteiligungen aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, also Gewinnausschüttungen, vergleichbar sind. Die Destinatäre einer Stiftung seien an dieser aber nicht vermögensmäßig beteiligt, so das FG. Eine Stiftung sei eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse, an der keine Beteiligung bestehen könne.

Quelle: beck-aktuell vom 04.02.2010

Anmerkung: Ein wegweisendes Urteil, gültig selbstverständlich auch für Zahlungen von liechtensteinischen Familienstiftungen, welche dadurch weiter an Attraktivität gewinnen.

Back to News

News
31.07.10
Unzufriedene Kunden von Schweizer Banken können zukünftig in ihrer Heimat klagen: Aufgrund einer Revision des Lugano-Übereinkommens können ausländische Kunden von Schweizer Banken ab 2011 diese in ihrer Heimat und nach ihrem Heimatrecht verklagen » futher informations
29.07.10
BVerfG zum häuslichen Arbeitszimmer: Die Neuregelung der steuerlichen (Nicht)Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig » futher informations
  • Home
    • News
  • Specialisation
  • Team
  • Philosophy
  • References
  • Job openings
  • Client information
  • Specifics
  • Locations
  • Contact
  • Legal notice
German | English
 
Vaduz
Vaduz
Bangarten 22
FL-9490 Vaduz
Phone +423 384 01 55
Fax +423 384 01 56
Regensburg
Regensburg
Bischof-v.-Henle-Str. 2a
D-93051 Regensburg
Phone +49 (0) 941 640 90 88-0
Fax +49 (0) 941 640 90 88-1
Munich				<div class= Munich
Nymphenburger Str. 4
D-80335 München
Phone +49 (0)89 20 80 27 250
Fax +49 (0)89 20 80 27 251
Vienna
Vienna
Kärntner Str. 10
A-1010 Wien
Phone +43 (0) 1 603 48 75
Fax +43 (0) 1 603 48 75-5
Legal notic | Top of Site
Webdesign & CMS by ARANES